Auf dieser Seite finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von kulturkanal.sh.
Sitz der kulturkanal.sh GbR
Sitz der kulturkanal.sh ist Bosau. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz der Kulturkanal GbR. Soweit Ansprüche der Kulturkanal.sh GbR nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz.
Rechtsgültigkeit
Mit Erstellung eines Benutzerkontos auf der Website kulturkanal.sh akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung und die allgemeinen Geschäftsbedingungen der kulturkanal.sh GbR.
Kostenfreie Nutzung
Die Einrichtung eines Benutzerkontos ist notwendig, um Zugang zu den Inhalten von kulturkanal.sh zu erhalten. Einrichtung der Benutzerkontos und Zugang zu den Inhalten sind kostenfrei. Mit der Einrichtung eines Benutzerkontos willigen Sie jedoch ein, dass kulturkanal.sh Ihnen E-Mails an die von Ihnen angegebene Adresse senden darf. kulturkanal.sh behält sich vor, den kostenfreien Zugang einzuschränken oder ganz zu schließen.
Unterstützung
Die kulturkanal.sh GbR bietet Ihnen die Möglichkeit, freiwillig für den Zugang zu den Inhalten auf kulturkanal.sh zu zahlen. Das freiwillige Bezahlmodell umfasst mehrere Stufen und unterschiedliche Zahlmodi. Für jede Stufe besteht die Möglichkeit, einen monatlichen oder einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Auf den ersten drei Stufen (wohl & wollend 5 € monatlich bzw. 50 € jährlich, fair & gut 10 € monatlich bzw. 100 € jährlich, groß & mütig 15 € monatlich bzw. 150 € jährlich) sind die Beiträge festgelegt, auf der vierten Stufe (lieb & teuer) können Sie – bei einem Mindestbetrag von 20 € monatlich bzw. 200 € jährlich – Ihren Beitrag selbst bestimmen.
Für alle Stufen und Modi gilt ihre Länge als Laufzeit. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um die Laufzeit, wenn Sie Ihre freiwillige Bezahlung nicht termingerecht kündigen. Eine Kündigung ist nur zum Ende der Laufzeit möglich. Eine frühere Kündigung bewirkt keine Teilrückzahlung.